Gremien

Gesamtkonferenz

 

 

Mitglieder der Gesamtkonferenz sind 

 

mit Stimmrecht:

 

a) die Schulleiterin oder der Schulleiter,

 

b) die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,

 

c) so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,

 

d) die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,

 

e) die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

 

f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen,

 

g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger stehen,

 

h) in Gesamtkonferenzen mit 

- mehr als 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 18,

- 51 bis 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 14, 

- 31 bis 50 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je zehn, 

- 11 bis 30 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je sechs, 

- bis zu 10 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je vier

Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler;

 

beratend:

 

a) die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte, 

 

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, 

 

c) je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst.

 

 

Leitung

 

Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung.

 

 

Sitzungshäufigkeit

 

2x im Schuljahr

 

 

Auftrag

 

Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über 

 

  1. das Schulprogramm,
  2. die Schulordnung,
  3. die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
  4. den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
  5. Grundsätze für

 

a) Leistungsbewertung und Beurteilung und

 

b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.

 

 

Themen / Beschlüsse

 

Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1 und 2) sowie die Einführung von Schulbüchern.

 

Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist.

 

Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen übertragen hat. 

 

Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.

 

Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:

 

  1. die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
  3. mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.

Schulvorstand

 

 

Der Schulvorstand hat

 

  1. bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,
  2. bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
  3. bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder,
  4. bei berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
  5. bei berufsbildenden Schulen mit über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder. 

 

Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 5Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr.

 

8 Lehrkräfte einschließlich Schulleiterin

4 Elternvertreter

4 Schülervertreter

 

Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfteoder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter

 

  1. der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,
  2. der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,
  3. der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e.

 

Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 werden für ein Schuljahr oder für zwei Schuljahre gewählt. 4Für die Personen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 91 Abs. 1 und 3 bis 5 und für die Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 75 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

 

Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.

Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen. 

 

Beteiligung des Schulträgers 

 

  1. Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen.2Er erhält alle Sitzungsunterlagen. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.4Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
  2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
  3. Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.

 

 

Leitung

 

Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.

 

 

Sitzungshäufigkeit

 

2x im Jahr

 

 

Themen / Beschlüsse

 

Der Schulvorstand entscheidet über

 

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume, 
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters, 
  3. die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
  4. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1),
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1), 
  6. das Führen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1) und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 3),
  7. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  8. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
  10. die Ausgestaltung der Stundentafel, 
  11. Schulpartnerschaften, 
  12. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107), 
  13. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
  14. Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie”
  15. Grundsätze für:

 

a) Die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen

 

b) die Durchführung von Projektwochen

 

c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und

 

d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3

 

Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

Schulelternrat


Die Elternvertretung der IGS Lüneburg

 

Liebe Eltern,

 

Elternarbeit an der IGS ist ausdrücklich erwünscht!

Informierte Eltern, die in der Schule mitwirken, erfahren mehr, verstehen das System der Integrierten Gesamtschule und können ihre Kinder bei der Bewältigung des Schulalltags besser unterstützen.

Wir freuen uns über Ihre Mitarbeit, denn wir brauchen Ihre Fähigkeiten und Erfahrungen, um gute und erfolgreiche Elternarbeit zu leisten.

Sie haben bei uns die Möglichkeit in verschiedenen Gremien mitzuarbeiten, die wir Ihnen auf diesen Seiten vorstellen werden.

Da die IGS Lüneburg noch eine recht junge Schule ist, können Sie sich aktiv mit dem Kollegium und der Schulleitung an der Weiterentwicklung der Schule beteiligen.

Das SER-Vorstandsteam Meike Basting.-Neumann und Claudia Schievelbein als Vorsitzende und einer/m Vertreter/in aus jedem Jahrgang der IGS.

 

Kontakt unter: schulelternrat@igs-lueneburg.de

 

 

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Hier finden Sie Informationen zu den Klassenkonferenzen
Information Klassenkonferenz 2018.2019.p
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Hier finden Sie Informationen für die Elternvertreter
Information Elternvertreter 2018.2019.pd
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Ablauf von Problembehandlung und Beschwerdeverfahren
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Schülerrat