Gremien

Gesamtkonferenz

 

 

Mitglieder der Gesamtkonferenz sind 

 

mit Stimmrecht:

 

a) die Schulleiterin oder der Schulleiter,

 

b) die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,

 

c) so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,

 

d) die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,

 

e) die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

 

f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen,

 

g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger stehen,

 

h) in Gesamtkonferenzen mit 

- mehr als 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 18,

- 51 bis 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 14, 

- 31 bis 50 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je zehn, 

- 11 bis 30 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je sechs, 

- bis zu 10 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je vier

Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler;

 

beratend:

 

a) die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte, 

 

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, 

 

c) je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst.

 

 

Leitung

 

Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung.

 

 

Sitzungshäufigkeit

 

2x im Schuljahr

 

 

Auftrag

 

Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über 

 

  1. das Schulprogramm,
  2. die Schulordnung,
  3. die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
  4. den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
  5. Grundsätze für

 

a) Leistungsbewertung und Beurteilung und

 

b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.

 

 

Themen / Beschlüsse

 

Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1 und 2) sowie die Einführung von Schulbüchern.

 

Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist.

 

Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen übertragen hat. 

 

Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.

 

Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:

 

  1. die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
  3. mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.